KA 067/VIch frage das Bezirksamt:
1. Ist dem Bezirksamt die Lärmbelastung der AnwohnerInnen durch die von Lidl verwendete Papierpresse mit Schneckengewinde bekannt?
2. Wieso wurde dieses für eine Wohngegend unübliche Schneckengewinde genehmigt?
3. Welche Auflagen und Vereinbarungen gibt es diesbezüglich für Lidl?
4. Welche Pläne gibt es zur Errichtung einer Schallschutzwand, um den vorhandenen Lärm zu reduzieren? Wenn keine, warum nicht?
Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 067 / VI – Zur Beeinträchtigung der Wohnsituation durch Lidl (Chemnitzer Straße 174)
Fraktion Bündnis 90 / Grüne, Frau Bernadette Kern
1. Frage: Ist dem Bezirksamt die Lärmbelastung der Anwohner/-innen durch die von Lidl verwendete Papierpresse mit Schneckengewinde bekannt?
Ja.
Durchgeführte Messungen in 2006 zu den durch die Presse verursachten Geräuschen ergaben Pegelwerte unterhalb von 50 dB. Eine Überprüfung am 26.07.2007 ergab einen Pegel von 50,7 dB in einer Entfernung von ca. 8 m. Hochgerechnet auf die Entfernung zum/r nächstgelegenen Anwohner/-in wäre der Immissionspegel mindestens 6 dB geringer, also bei rund 45 dB. Da die Papierpresse am Tage in der Regel nicht mehr als 10 % der Betriebszeit des Marktes läuft, kann dieser Störpegel bezüglich des zu ermittelnden Beurteilungspegels vernachlässigt werden. Kurzzeitige Pegelspitzen, die durch die Papierpresse hervorgerufen werden, liegen bei ca. 65 dB. Immissionsschutzrechtlich werden Störpegel auf eine Zeitdauer von 16 Stunden (Tageszeit 06:00 – 22:00 Uhr) bezogen. Der errechnete Mittelwert wird als Beurteilungspegel mit dem für das jeweilige Gebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwert verglichen. In einem allgemeinem Wohngebiet beträgt der Immissionsrichtwert am Tage = 55 dB, für Pegelspitzen 85 dB.
2. Frage: Wieso wurde das für eine Wohngegend unübliche Schneckengewinde genehmigt.
Bisher kann die Behauptung, es handele sich um ein „für eine Wohngegend unübliches“ Schneckengewinde nicht bestätigt werden. Telefonisch teilte uns der technische Leiter von Lidl mit, es gäbe zwar Getriebe von zwei verschiedenen Herstellern bei diesem Typ von Papierpresse, jedoch unterscheiden sich beide nicht in ihren technischen Parametern. Eine schriftliche Stellungnahme von Lidl ist angefordert, liegt aber noch nicht vor.
Ansonsten ist der Einsatz von technischen Zusatzeinrichtungen nicht genehmigungspflichtig. Immissionsschutzrechtlich besteht für einen Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nur die Pflicht, diese Anlagen gem. § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG zu betreiben. Diesen Pflichten kommt der Anlagenbetreiber wie unter 1. aufgezeigt nach.
3. Frage: Welche Auflagen und Vereinbarungen gibt es diesbezüglich für Lidl?
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte verpflichtet. Diese wurden ihm im Rahmen der Baugenehmigung mitgeteilt. Weitere Vereinbarungen gibt es nicht.
4. Frage: Welche Pläne gibt es zur Errichtung einer Schallschutzwand, um den vorhandenen Lärm zu reduzieren? Wenn keine, warum nicht?
Es gibt keine Pläne, da bisher keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nachgewiesen werden konnte und derartige Forderungen nur im Rahmen von Anordnungen gem. § 24 BImSchG durchzusetzen sind.
Norbert Lüdtke


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