Eine Welchselkröte vor einem Baumstamm

Zu der Wechselkröte im Cleantech Park

Im Cleantech-Businesspark gab es Sichtungen streng geschützter Tierarten. Die betreffende Population der Wechselkröte ist der Untersuchung zu Folge eine der letzten beiden noch in Berlin bestehenden und reproduktionsfähigen Vorkommen. Die Erhaltung dieser Population sowie jegliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen seien daher von landesweit hoher Bedeutung. Wir setzen uns dafür ein, dass die Artenschutzbestimmungen bei der weiteren Entwicklung des Cleantechparks eingehalten werden.

Frage 1: Wie viele Sichtungen von Wechselkröten gab es im Cleantech-Businesspark und wann?
Zuletzt wurde 2021 durch die Stiftung Naturschutz Berlin die Reproduktion der Wechselkröte anhand zahlreicher Larven nachgewiesen. Untersuchungsergebnisse können bei der Stiftung Naturschutz Berlin (Koordinierungsstelle Fauna) abgefragt werden.

Frage 2: Welche Folgen bringt die Sichtung/ bringen die Sichtungen mit sich?
Die Wechselkröte ist gem. Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) europarechtlich streng geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b Bundesnaturschutzgesetz). Für diese Art gelten strenge Schutzvorschriften, sodass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern darf. Die betreffende Population der Wechselkröte ist nach aktuellem Kenntnisstand eine der letzten beiden noch in Berlin bestehenden und reproduktionsfähigen Vorkommen. Die Erhaltung dieser Population sowie jegliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind daher von landesweit hoher Bedeutung.

Die Fläche des Cleantech-Businessparks gehört zum Lebensraum der Wechselkröte (Landlebensraum sowie Fortpflanzungsstätte). Dieser Lebensraum ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Bei einer Zerstörung (Bebauung) dieses geschützten Lebensraums wäre mit einer Verschlechterung der lokalen Population zu rechnen.

Frage 3: Welche weiteren geschützten Arten wurden auf der Fläche bisher entdeckt?
Brachpieper: streng geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 c) BNatSchG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BNatSchG und § 1 Satz 2 BArtSchV
Großer Feuerfalter: streng geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG (FFH-Anhang II und IV-Art)

Frage 4: Wie geht das Bezirksamt mit der Sichtung/ den Sichtungen um?
Im Zuge der Planung von konkreten Bauvorhaben im Cleantech-Businesspark müssen Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG sowie damit einhergehende Ausgleichsmaßnahmen geprüft werden. Dies fällt teilweise in die Zuständigkeit der Obersten Naturschutzbehörde.

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