Der illegale Einsatz von Streusalz führt jedes Jahr zu erheblichen Schäden im Bezirk. Wir haben dazu das Bezirksamt befragt (KA-318/VII). Aus den Antworten wird deutlich, dass das Bezirksamt diesen Schäden bisher kaum nachgeht – zum Schaden unserer Straßenbäume in Marzahn-Hellersdorf.
Unsere Fragen an das Bezirksamt und die Beantwortung:
- Welche Schäden sind dem Bezirk durch den illegalen Einsatz von Streusalz im Winterdienst entstanden?
- Wie viele Bäume sind von der sogenannten Salztrocknis betroffen?
- Welche Kosten kommen dadurch auf den Bezirk Marzahn-Hellersdorf zu?
- Wie kontrolliert der Bezirk den in Berlin verbotenen Einsatz von Streusalz im Winterdienst?
- Wie viele Verstöße gegen das Streusalzverbot gab es in den vergangenen 10 Jahren (Bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
- Wie hoch ist das Bußgeld, mit dem der Verstoß gegen das Streusalzverbot geahndet wird?
- In welcher Höhe sind daraufhin Bußgelder durch festgestellte Verstöße an den Bezirk Marzahn-Hellersdorf gegangen?
- Wie viele Sondergenehmigungen zur Nutzung von Streusalz im Winterdienst sind im Bezirk Marzahn-Hellersdorf in den letzten 10 Jahren vergeben worden (Bitte pro Jahr und Menge des Streusalzes aufschlüsseln)?
- Nutzt der Bezirk Marzahn-Hellersdorf beim Winterdienst Streugut mit dem bekannten Umwelt-Qualitätssiegel “Der Blaue Engel”? Wenn nein, warum nicht?
Die Schäden, bedingt durch den Einsatz von Streusalz, werden nicht separat erfasst.
Hierzu können keine Angaben gemacht werden.
Es können keine Aussagen zu den Kosten getroffen werden.
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Streifentätigkeit des Ordnungsamtes sowie auf konkrete Hinweise zum Einsatz von Streusalz.
In der Beantwortung kann nur bis zum Jahr 2006 zurückgegangen werden. Es gab nur sehr vereinzelt bestätigte Verstöße mit dem Tatvorwurf Einsatz von Streusalz.
Zwischen 2006 bis 2008 kein Verstoß / 2009=1 / 2010=1 / 2011=0 / 2012=1 / 2013=0.
Bei bestätigtem Verstoß erfolgt die Ahndung mit einen Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € oder einem Bußgeld zwischen 50 bis 100 €.
2009 wurde das Verfahren nach Einspruch durch das Amtsgericht Tiergarten eingestellt. 2010 wurde ein Verwarnungsgeld von 35 ? und 2012 ein Bußgeld von 50 ? eingenommen.
Gemäß § 39 des Berliner Naturschutzgesetzes ist es verboten, Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen zu verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (BerlStrReinG) fallen.
Das Verbot des § 3 Absatz 8 des BerlStrReinG bleibt unberührt. Jährlich werden ca. 10 Anträge auf Befreiung von dem Streusalzverbot für Flächen, welche nicht dem BerlStrReinG unterliegen, gestellt. Antragsteller sind überwiegend produzierendes Gewerbe, Dienstleister, Feuerwehr, Krankenhäuser, meist mit Rangierbereichen für Schwerlasttransporte, Rampen. Die Befreiungen werden sehr restriktiv gehandhabt.
Zum Einsatz kommt in der Regel ein Gemisch von einem Teil Salz (NaCl) und neun Teilen Sand. Die Befreiungen besitzen eine Gültigkeit für 3 Jahre (Winter) und können auf Antrag verlängert werden. Der Einsatz des Sand-Salz-Gemischs auf privaten Flächen erfolgt witterungsabhängig bei Bedarf. Salzmengen sind daher nicht bekannt.
Der Winterdienst im Bezirk wird durch eine Firma durchgeführt. Gemäß Vertrag ist die Verwendung von Auftaumitteln ausnahmslos verboten. Laut Rücksprache mit dem Vertragspartner Firma Hygiea ist auch nur Sand oder Splitt in Anwendung gebracht worden.
Christian Gräff
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