Tiermissbrauch/Tiermisshandlung

KA 292/VI

Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie viele Meldungen hat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf im Jahr 2009 bzgl. Tiermissbrauch/Tiermisshandlungen erhalten?
2. Wie vielen Fällen (von den unter Frage 1 genannten) ist das Bezirksamt nachgegangen?
3. Bei wie vielen Vorfällen (von den unter Frage 1 genannten) lag ein/e Tiermissbrauch/Tiermisshandlung vor?
4. Was war die längste Bearbeitungszeit einer Meldung von Tiermissbrauch/Tiermisshandlung (von Meldung bis Besuch am gemeldeten Ort durch das Bezirksamt)?
5. Sieht das Bezirksamt bezüglich Tiermisshandlung/ Tiermissbrauch Handlungsbedarf?
6. Wenn ja, in welcher Weise ?

 

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Bei der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass mit Tiermisshandlung/Tiermissbrauch alle tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und/oder tierschutzwidrige Handlungen an Tieren gemeint sind. Tiermisshandlung/Tiermissbrauch legt strafrechtliche Sachverhalte nahe, welche nicht durch die Veterinärverwaltung des Bezirksamtes, sondern durch die Amtsanwaltschaft Berlin „behandelt“ werden. Wenn hier Straftaten gemeint sind, müsste die Beantwortung durch die Amtsanwaltschaft erfolgen.

zu 1. Wie viele Meldungen hat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf im Jahr 2009 bzgl. Tiermissbrauch/Tiermisshandlungen erhalten?

Fälle tierschutzwidriger Haltungsbedingungen und/oder tierschutzwidriger Handlungen an Tieren:Im Jahr 2009 wurden 185 Tierschutzanzeigen aufgenommen. Darüber hinaus eine Vielzahl telefonischer Sachverhaltsklärungen zu Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern über tierschutzrechtliche Aspekte von Tier-Haltungen (z.B. ob eine bestimmte Haltungsform tierschutzwidrig ist oder nicht).

zu 2. Wie vielen Fällen (von den unter Frage 1 genannten) ist das Bezirksamt nachgegangen?

In allen Fällen.Trotz der angespannten Personalsituation und Vielzahl der Aufgaben wird durch die Tierärzte der Veterinärüberwachung des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf von Berlin generell allen Fällen durch einen Vor-Ort-Besuch nachgegangen, wenn Hinweise auf eine tierschutzwidrige Haltung aus der Anzeige hervorgehen, selbst wenn keine direkte Anzeige Verstoß Tierschutzgesetz erfolgt (insbesondere bei Anzeigen Lärmbelästigung durch Tierhaltung).

zu 3. Bei wie vielen Vorfällen (von den unter Frage 1 genannten) lag eine Tiermissbrauch/Tiermisshandlung vor?Bei 51 von 185 Fällen wurde 2009 eine tierschutzwidrige Haltung festgestellt, bei der ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht vorlag, darunter 14 auch mit Straftatverdacht oder zur Kenntnis Abgabe Amtsanwaltschaft über die Polizei. D.h. bei ca. 30 % der angezeigten Tierschutzfälle lagen auch Verstöße gegen das Tierschutzrecht vor. Bei 70 % lagen entweder keine Verstöße nach geltendem Tierschutzrecht vor oder konnten nicht festgestellt werden. Bei Fällen die nicht eindeutig waren wurde eine Belehrung durchgeführt. Über 500 Tiere mussten im Jahr 2009 durch die amtlichen Tierärzte des Bezirkes sichergestellt oder eingezogen werden. Es mussten 8 Tierhaltungsverbote ausgesprochen werden.

zu 4. Was war die längste Bearbeitung einer Meldung von Tiermissbrauch/Tiermisshandlung (von Meldung bis Besuch am gemeldeten Ort durch das Bezirksamt)?

Diese Frage kann nicht direkt beantwortet werden. Generell so schnell wie möglich. Nach Wichtung des Sachverhalts dauert die Zeit von Meldung bis Besuch (Minuten bis längstens Stunden bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzrecht –z.B. Tier in Notlage), bei anderen Sachverhalten kann das auch von Tagen bis zu 2 Wochen dauern (z.B. Tier nicht in Notlage; Anzeige eines tierschutzwidrigen Sachverhalts, der schon mehrere Monate beobachtet wurde, aber jetzt erst angezeigt wird; Tierhalter nicht anwesend). Außerdem kommt erschwerend hinzu, dass bei Verwehrung des Zugangs zur Wohnung nur ein gerichtlicher Beschluss eine Zugangsgewährung durch die Polizei ermöglicht, so dass bei „geringeren“ Verstößen kein Beschluss zustande kommt, und mehrmals die Tierhaltung aufgesucht werden muss, ohne Erfolg.

zu 5. Sieht das Bezirksamt bezüglich Tiermisshandlung/Tiermissbrauch Handlungsbedarf?

Da die behördliche Handlungsweise auf Rechtsgrundlage von Bundes- und Länderrecht beruht und die Handlungen und der Handlungsbedarf nicht durch ein Bezirksamt festgelegt werden, sondern durch den vorgegebenen Rechtsrahmen, wird davon ausgegangen, dass hier eine allgemeine Frage zu Handlungsbedarf bei der Verbesserung und Intensivierung der Überprüfung und Kontrolle tierschutzrelevanter Sachverhalte gemeint ist. Die Antwort lautet „ja“, es kann immer mehr getan werden für den Tierschutz. Da 2 von den insgesamt 3 amtlichen TierärztInnen des Bezirkes selbst nebenberuflich Mitglied in einer Tierschutzorganisation sind, sehen auch wir immer wieder Handlungsbedarf/Verbesserungsmöglichkeiten.

zu 6. Wenn ja, in welcher Weise?

o Änderung Tierschutzgesetz – Erweiterung der Befugnisse des amtlichen Tierarztes bei der Aufklärung von tierschutzwidrigen Sachverhalten;

o Erweiterung der Bußgeldvorschriften, Forcierung von speziellen Vorgaben zu Haltungen bestimmter Tierarten gem. § 2a Tierschutzgesetz, z.B. Katzenhaltungs-Verordnung

o Aufstockung des Personals zur Bearbeitung von Tierschutzfällen, z.B. mehr Verwaltungs- und Fachpersonal

o Prüfung der Möglichkeit der Bestrafung/Kostenauferlegung bei absichtlichen Falsch- Anzeigen, da diese viel Geld und Personal verbrauchen.

o Beratungsmöglichkeit zu den rechtlich und veterinärbehördlich durchführbaren Maßnahmen nach Tierschutzrecht- z.B. als Bürgertelefon (einige Beschwerdeführer sind die durchführbaren Maßnahmen zu wenig, anderen zu viel, sodass viel Zeit für Beratung oder Stellungnahmen verloren geht)

Christian Gräff

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