Nach verschiedenen populistischen Anfragen der AfD zu Obdachlosigkeit in den vergangenen Bezirksverordnetenversammlungen konnte das Thema durch eine bündnisgrüne Anfrage (Drucksache – 0299/VIII) von Cordulas Streich wieder auf einer sachlichen und konstruktiven Ebene behandelt werden:
- Ist sichergestellt, dass die landeseigenen Wohnungsunternehmen ihren Pflichten zur Beratung, Information und Mediation in unserem Bezirk nachkommen, um außerordentliche Kündigungen aufgrund von Mietrückständen zu vermeiden?
- Welche Wohnungsunternehmen bieten aufsuchende Beratung an?
- Kann sichergestellt werden, dass für betroffene Mieterinnen und Mieter zumutbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wird?
- Gibt es Initiativen des Bezirksamtes, auch mit privaten Wohnungsunternehmen entsprechende Regelungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern im Bezirk zu verhandeln?
Die Bezirksbürgermeisterin Frau Pohle antwortete, dass die Wohnungsunternehmen eine Beratung anbieten und versuchen Ersatzwohnungen bereitzustellen. Es gäbe auch in der Senatsverwaltung gerade Verhandlungen zu dem Thema. Dazu wird der Berliner Senat eine regelmäßige Berichterstattung über quantitative und qualitative Zahlen zur Wohnungslosigkeit einführen. Diese wird Grundlage für ein umfassendes Konzept zur Prävention von Wohnraumverlust.
Auch die bündnisgrüne Bundestagsfraktion hat sich des Themas angenommen. In dem Antrag „Wohnungslosigkeit wirkungsvoll angehen – Bundesweite Statistik einführen“ wird die Bundesregierung aufgefordert einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zum Ziel hat, eine bundesweite nationale Statistik zur Erfassung der Obdach- und Wohnungslosigkeit einzuführen, um auf dieser statistischen Grundlage die Basis für die nachhaltige Bekämpfung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit zu schaffen.
Auch gesetzlich ist das Thema verankert. § 4 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesichterte Wohnraumversorgung v. 24.11.2015 enthält folgende Regelungen:
§ 4 Kündigung
(1) Die landeseigenen Wohnungsunternehmen wirken durch geeignete Maßnahmen wie Informations-, Beratungs-, Mediations- und ähnliche Verfahren darauf hin, dass außerordentliche fristlose Kündigungen aufgrund von Mietrückständen so weit wie möglich vermieden werden.
(2) Erweist sich die fristlose Kündigung unter Beachtung des Absatzes 1 als unvermeidbar, so soll dem betroffenen Mieterhaushalt zumutbarer Ersatzwohnraum angeboten werden.
(3) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollen erst dann vollzogen werden, wenn der betroffene Mieterhaushalt an Maßnahmen nach Absatz 1 nicht mitwirkt, anderweitig mit neuem Wohnraum versorgt ist oder er angebotenen zumutbaren Ersatzwohnraum innerhalb einer angemessenen Frist nicht annimmt.
(4) Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann verzichtet werden, wenn der Mieterhaushalt bestehende Lohn- oder Gehaltsansprüche, Leistungsansprüche oder andere Forderungen gegenüber Dritten an das Wohnungsunternehmen bis zur Höhe der nicht erfüllten Mietforderungen sowie für zukünftig monatlich wiederkehrende Mietforderungen wirksam abgetreten hat beziehungsweise der Leistungserbringer an das Wohnungsunternehmen zahlt.
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