KA 350/VI
1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die in diesem Gebiet lebenden Bürgerinnen der Auffassung sind, dass die vorhandenen Tankstellen völlig ausreichend sind, eine weitere Tankstelle die Qualität Ihres Wohnviertels verschlechtert und dass sie deshalb gegen den Bau protestieren?
Antwort zur Frage 1:
Dem Bezirksamt ist bekannt, dass Bürgerinnen und Bürger aus der Umgebung des Vorhabens verschiedenste Bedenken gegen das Vorhaben haben.
Die mit der Kleinen Anfrage vorgetragenen Gründe einer ausreichenden Versorgung des Gebietes mit Tankstellen sowie einer Verschlechterung der Qualität des Wohnviertels durch das Vorhaben stellen jedoch keine unmittelbaren Entscheidungskriterien zur planungs- und bauordnungsrechtlichen Genehmigungsprüfung dar. Vielmehr existieren im vorliegenden Fall klare Kriterien der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), nach denen die Prüfung durch das Stadtentwicklungsamt erfolgte.
2. Welche Gesichtspunkte einer bürgernahen und zugleich ökologischen Stadtentwicklung kommen hier zum Tragen?
Antwort zur Frage 2:
Die in der Antwort zur Frage 1 genannten planungs- und bauordnungsrechtlichen Kriterien der Zulässigkeitsprüfung gelten grundsätzlich. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Ermessensspielräume für die Verwaltung, da z.B. das Störpotenzial eines derartigen Vorhabens über die Einhaltung gesetzlicher Obergrenzen eindeutig bestimmt ist.
Das Bezirksamt hat dazu in vielfältiger Form zu beabsichtigten Vorhaben öffentlich Stellung genommen, so z.B. durch die zweimalige Behandlung bzw. Berichterstattung in der BVV, durch ein kurzfristig einberufenes Treffen mit den Bewohner/innen der Umgebung des Vorhabens, durch die Erörterung im Rahmen der Einwohner/innen-Versammlung für den Stadtteil Biesdorf und letztlich durch die Presseinformation nach Erteilung der Betriebsgenehmigung durch das LaGetSi.
3. Welche Gründe hat das BA außerdem, die diesen Bau rechtfertigen?
Antwort zur Frage 3:
Die Genehmigungsbehörde für das Vorhaben ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) auf der Grundlage von § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Stadtentwicklungsamt wurde dabei um Stellungnahme (in der Form einer Baugenehmigung) gebeten.
Diese Stellungnahme ist unmittelbares Verwaltungshandeln und steht nicht unter dem Vorbehalt einer Beschlussfassung durch das Bezirksamt.
Über die sorgfältige Prüfung unter Einhaltung der genannten Kriterien hinaus können auch keine weiteren Gründe bzw. Kriterien positiv oder negativ auf die Prüfung Einfluss nehmen.
4. Wie vertritt das BA in dieser Angelegenheit die Bürgerinteressen?
Antwort zur Frage 4:
Der bestehende planungsrechtliche Rahmen für das Gebiet, in dem das Vorhaben beantragt wurde, bewirkt sowohl Rechtsansprüche auf Zulässigkeit in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen als auch Schutzansprüche, die sich ebenfalls aus den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Im vorliegenden Fall konnte z.B. zur Abwehr möglicher Störpotenziale des beantragten Nachtbetriebes eine Beschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr vereinbart werden.
Eine strikte, rechtssichere Anwendung der rechtlichen Vorschriften bei der Beurteilung von Bauvorhaben sollte in hohem Maße dem allgemeinen Bürgerinteresse entsprechen.
5. Wie sieht das BA die Verkehrsentwicklung an dieser Stelle?
Antwort zur Frage 5:
Grundsätzlich kann zur Verkehrsentwicklung jedoch festgestellt werden, dass auf Grund der bereits in Spitzenzeiten vollständig ausgelasteten Zufahrtskapazitäten im Bereich der Lichtsignalanlagen Köpenicker Straße/Alt-Biesdorf und Köpenicker Allee/An der Wuhlheide keine merklich höhere Verkehrsbelastung in der Köpenicker Straße mehr möglich ist.
(Zuarbeit BzStR WTBO)
6. Wie vereinbart es die Genehmigung zu diesem Bau mit einer Zunahme des Verkehrs und einer deutlichen Verschlechterung der Verkehrssituation und Wohnqualität, die außerdem im Gegensatz zu der angestrebten Verkehrsberuhigung auf der Köpenicker Str. steht?
Antwort zur Frage 6:
Eine Zunahme des Verkehrs ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da es sich um eine kleine Tankstelle mit nur drei Zapfsäulen handelt und mit Ausnahme eines kleinen Bistro-Shops keine weiteren Service-Angebote wie Staubsauger, Waschboxen, Waschstraße, Werkstatt für Kleinreparaturen bzw. Reifenwechsel o.ä. vorgesehen sind.
Es ist durch die Lage mehr als eineinhalb Kilometer südlich der B 1/5 auch nur zu erwarten, dass die Tankstelle nur durch Anlieger des Gebietes sowie derzeitige Nutzer der Köpenicker Str. frequentiert wird.
Das Risiko, das langfristig durch den Bau der TVO ein Kundenrückgang zu erwarten ist, liegt beim Bauherrn.
7. Welche Ma0nahmen wird das BA ergreifen?
Antwort zur Frage 7:
Es ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen über die Beantwortung der Anfrage hinaus zu ergreifen wären.
8. Hat das BA Gespräche mit dem Investor geführt oder andere Schritte unternommen, um eine solche negative Entwicklung zu verhindern und im Sinne ökologischer Stadtentwicklung zu wirken?
Antwort zur Frage zur Frage 8:
Wie bereits in der Antwort zur Frage 4 dargestellt, hat es Kontakte mit dem Bauherrn gegeben, die einerseits eine Überarbeitung des Gutachtens auf der Grundlage schalltechnischer Untersuchungen, andererseits die zeitliche Einschränkung der Betriebszeiten betrafen.
Die Ergebnisse dieser Kontakte wurden bereits dargestellt.
9. Welche?
Antwort zur Frage 9:
Siehe Antworten 1-8
Norbert Lüdtke


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