Bezüglich der Errichtung eines Lagerhauses in der Tychyer Straße/ Lauinger Straße haben uns verschiedene Fragen von Anwohner*innen erreicht. In einer schriftlichen Anfrage haben wir das Bezirksamt um Auskunft dazu gebeten.
Frage 1: Wie hoch ist die genehmigte Traufhöhe des Lagerhauses?
Die genehmigte und planungsrechtlich nach § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zulässige Gebäudehöhe beträgt 14,40 m und überschreitet nicht das im Bebauungsplan XXI-32a festgesetzte Maß der maximal zulässigen Gebäudehöhe von Oberkante 54 m über NHN.
Frage 2: Wie hoch ist die genehmigte Traufhöhe des direkt anschließenden Baumarktes und der ebenfalls gegenüber befindlichen Einfamilienhäusern bzw. welche Traufhöhe besitzt die Umgebungsbebauung?
Der benachbarte Baumarkt hat eine Gebäudehöhe von ca. 9,60 bis 12 m. Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan XXI-32a gibt es für das Grundstück das Baurecht, dieses ebenso bis zu einer Höhe von 54 m über NHN zu bebauen. Auch auf diesem Grundstück wäre eine maximale Gebäudehöhe von ca. 14,5 m nach § 30 (1) BauGB zulässig.
Die südlich befindlichen Einfamilienhäuser haben Gebäudehöhen von ca. 8 bis 10 m.
Auf diesen Wohnbauflächen ist eine maximale Dreigeschossigkeit planungsrechtlich entsprechend den Festsetzungen des B-Planes XXI-32d zulässig.
Frage 3: Woran orientiert sich die für das Lagerhaus genehmigte Traufhöhe?
Die max. Traufhöhe leitet sich aus der Festsetzung des Bebauungsplanes XXI-32a zur maximal zulässigen Gebäudehöhe von 54 m über NHN ab, welche aufgrund des Geländeniveaus eine maximale Gebäudehöhe von ca. 14,5 m ermöglicht.
Frage 4: Wie viel Grünfläche wird auf dem Grundstück nach Fertigstellung des Baus noch erhalten sein und welche Baumpflanzungen werden beauflagt?
Auf dem Vorhabengrundstück erfolgt mit dem Gebäude eine zulässige Überbauung von 57 % bei maximal lt. B-Plan XXI-32a zulässigen 60 %.
Die maximal hier zulässige GRZ von 0,6 kann lt. Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Nebenanlagen bis maximal 0,8 überschritten werden, so dass mindestens 20 % entsprechend den textlichen Festsetzungen zur Bepflanzung gärtnerisch angelegt werden müssen.
Der erforderliche Nachweis erfolgt in den Bereichen zwischen den festgesetzten Baugrenzen und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen.
Entsprechend der Textlichen Festsetzung Nr. 6 werden 13 Baumstandorte nachgewiesen und 242 Strauchpflanzungen geplant.
Hinweis:
Die festgesetzten Bebauungspläne sind im Internetauftritt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf, einschließlich aller zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, unter folgendem Link einsehbar: https://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersdorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/bebauungsplaene/
Anhand dieser können sich Interessierte informieren, was in den Geltungsbereichen festgesetzter B-Pläne planungsrechtlich zulässig ist. Sofern alle Festsetzungen eingehalten werden, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.



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