Nach einem Vor Ort Termin mit engagierten Bürger*innen hat die bündnisgrüne Fraktion das Bezirksamt gefragt (KA-104/IX), welche Möglichkeiten für eine Verkehrsberuhigung oder die Einrichtung einer Spielstraße in der Straße Am Wuhlebogen es gibt.
Frage 1: Kann sich das Bezirksamt vorstellen, eine Spielstraße in besagter Straße anzuordnenden?
Nein.
Frage 2: Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Anforderungen würden an die Eigentümer der Privatstraße gestellt?
Wie im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2020 u.a. zur Frage der Anordnung (AO) der Privatstraße „Am Wuhlebogen“ als verkehrsberuhigten Bereich (umgangssprachlich Spielstraße) vom Gericht bestätigt wurde, ist für eine solche Anordnung der Aufenthaltscharakter des vorgesehenen Straßenbereichs maßgeblich, welcher im Rahmen der Planung und Herstellung der Straße „Am Wuhlebogen“ nicht vorgesehen war. Die bedarfsgerechte Anordnung für einen solchen verkehrsberuhigten Straßenbereichs muss aufgrund der Kompetenzverteilung nach § 45 Abs. 1b Nr 3 StVO im Einvernehmen mit der Stadtplanung erfolgen – dies setzt entsprechende planerische Festlegungen im B-Plan voraus, welche bereits vor Bauantragstellung Eingang in die Planung hätten finden müssen.
Frage 3: Ist das Ordnungsamt für Delikte im Bereich des Wuhlebogens zuständig?
Im vorliegenden Fall ist es ausdrücklicher Wunsch der Anlieger, den öffentlichen Verkehr nicht mit entsprechender Beschilderung oder Beschrankung der Straße „Am Wuhlebogen“ herauszuhalten. Entsprechend wird das Ordnungsamt hier auch tätig.
Frage 4: Inwiefern wird der Abschnitt Kaulsdorfer Straße bei einer Sanierung der Chemnitzer Straße mitbetrachtet?
Sollte die Planung der Sanierung der Chemnitzer Straße den Bereich der Kaulsdorfer Straße erreichen, wird auch der Anschluss an die Kaulsdorfer Straße mit betrachtet.
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