Zur Arbeit der Akteursrunde in Mahlsdorf

Die Akteursrunde Ortsteilzentrum Mahlsdorf ist ein Instrument der modernen Stadtentwicklung mit intensiver Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an einer nachhaltigen Entwicklung der Städte. Gemeinsam mit interessierten Gewerbetreibenden, Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Institutionen und Vereinen des Ortsteils Mahlsdorf soll kontinuierlich über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren ein städtebauliches Leitbild und darauf aufbauend ein städtebauliches Gesamtkonzept für das Ortsteilzentrum Mahlsdorf entwickelt und umgesetzt werden.

Doch wie verbindlich ist dieser Beteiligungsprozess? Wir haben das Bezirksamt befragt (KA-097/VII) welchen Anteil das Stadtplanungsamt, der Investor und die Akteursrunde bei der Erarbeitung eines B-Planes bzw. eines VE-Planes letztendlich hat. Die Antwort ist eindeutig. So erfolgen der Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens einschließlich Festlegung der Planungsziele, die Beschlüsse über die Ergebnisse einzelner abgeschlossener Verfahrensschritte, die Beschlüsse über erforderliche Änderungen bzw. Konkretisierung der Planungsziele und letztlich der Beschluss zur Vorlage zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan jeweils durch das Bezirksamt.

kleine Anfrage “Zur Arbeit der Akteursrunde in Mahlsdorf” – KA-097/VII (10.10.2012)

Vorgenannte Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1: Wer legt die Planungsziele der Bebauungspläne und VE-Pläne fest und trägt die Verantwortung dafür (inhaltlich, städtebaulich, juristisch)?

Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage 1 ein sehr komplexes, rechtlich umfassend geregeltes Thema betrifft. Es wird empfohlen, hierzu das Baugesetzbuch(BauGB), Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht) Erster Teil (Bauleitplanung) sowie Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung) zu lesen. Dort wird die Rechtsgrundlage verständlich unmittelbar nachvollziehbar.

Das BauGB bestimmt in § 1 die Bauleitplanung zum zentralen Gestaltungsinstrument und zum zentralen Steuerungsmittel der bodenrechtlichen Nutzung. Quasi als Generalklausel der Bauleitplanung werden Aussagen über die Ziele der Bauleitplanung, die insbesondere bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange sowie das Gebot der Abwägung aller Belange gegeneinander und untereinander getroffen.

Weiterhin elementar ist § 1 Abs. 3, der Aussagen zum Planungsbedarf sowie dem Planerfordernis trifft, gleichzeitig jedoch erklärt, dass kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht (auch nicht durch einen Vertrag begründbar). Entsprechend sind Bebauungsplanverfahren ergebnisoffen. Aus einer zeitlichen oder räumlichen Situation heraus kann das Erfordernis zur Aufstellung von Bebauungsplänen erwachsen, um so die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Standort vorzubereiten, zu lenken und mit Rechtsverbindlichkeit zu realisieren. Planungsziele können sich dabei aus landesplanerischen Vorgaben, wie dem Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungsplänen (z.B. Verkehr, Gewerbe, Industrie, Wohnen oder Handel), aber ebenso auch aus bezirklichen Entwicklungszielen ergeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§ 12 BauGB), unterliegt hinsichtlich aller verfahrensrelevanten Belange den gleichen Vorschriften wie der Bebauungsplan, stellt jedoch eine Besonderheit dar.

Die Besonderheit liegt darin, dass der Anlass zur Planung ein Vorhaben eines Vorhabenträgers (Investor, Bauherr) ist, dessen Zulässigkeit ein Bebauungsplan erfordert. Auf der Grundlage eines mit dem Bezirksamt (und den landesrechtlichen Vorschriften) abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und ggf. erforderlicher Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) kann vertraglich der dazu bereit und in der Lage befindliche Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet werden (Durchführungsvertrag). Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung; nach Ablauf der gesetzten Frist soll der Bebauungsplan aufgehoben werden. Die Verfahrenshoheit liegt im Verfahren eines Bebauungsplans wie eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beim Bezirksamt, der gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß BauGB wahrnimmt. So erfolgen der Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens einschließlich Festlegung der Planungsziele, die Beschlüsse über die Ergebnisse einzelner abgeschlossener Verfahrensschritte, die Beschlüsse über erforderliche Änderungen bzw. Konkretisierung der Planungsziele und letztlich der Beschluss zur Vorlage zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan jeweils durch das Bezirksamt. Nach Geschäftsordnung des Bezirksamts liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens bei der Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, dort wiederum im Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamts.

Frage 2: Welchen Anteil hat das Stadtplanungsamt, der Investor und die Akteursrunde bei der Erarbeitung eines B-Planes bzw. eines VE-Planes?

Der Fachbereich Stadtplanung hat die fachliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier insbesondere des BauGB sowie sonstiger im Einzelfall relevanter Rechtsvorschriften) sowie landesplanerischer Vorgaben beim Bebauungsplan und auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Fachbereich Stadtplanung führt die Verfahrensschritte durch und erarbeitet, ggf. unter Mitwirkung von Planungsbüros, die Ergebnisvorlagen über einzelne Planungsschritte zur Beschlussfassung durch das Bezirksamt. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Vorhabenträger zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, so dass hier gewisse Entlastungen des Fachbereichs Stadtplanung, insbesondere hinsichtlich des Interesses des Vorhabenträgers an einer möglichst zügigen Verfahrensdurchführung, i.d.R. eintreten.

Letztlich besteht hinsichtlich der Verantwortung für das Verfahren und die Inhalte kein Unterschied zwischen einem Bebauungsplan und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Christian Gräff

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