0244/VIIDie BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, auf der Grundlage der neuen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen folgende Kriterien zu prüfen und in der Abwägung mit darzustellen:
- Fassadenbegrünung als Maßnahme der Wärmedämmung im Winter bzw. Minimierung der Wärmeeinstrahlung im Sommer sowie zur Steigerung der CO2-Bindung;
- Einbau von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zur lokalen Energieeinsparung;
- Regenwassermanagement für den Schutz des Grundwassers und zur Einsparung von Trinkwasser;
- Nachpflanzung und Neupflanzung von Bäumen mit heimischen Arten aus regionalen Baumschulen;
- Blütenreiches Straßenbegleitgrün für die sparsame Pflege und für Hummeln, Bienen und Schmetterlinge als Nahrung;
- Verwendung von Kopfsteinpflaster für Parkstreifen und -taschen.
Begründung:
Bedingt durch den Klimawandel wird es in Deutschland zu einem Anstieg der Mitteltemperatur der Luft um 0,9°C kommen. Besonders der städtische Bereich wird durch das Auftreten von Extremsituationen geprägt sein. Berlin als wärmstes Bundesland unterlag seit 1901 bereits einer Veränderung der Durchschnittstemperatur von +0,9°C. Bedingt durch den Wärmeinseleffekt ist die Stadt Berlin außerdem wärmer als die umliegenden Regionen (DWD, 2008).
Planerisch muss auf diese Geschehnisse der Klimaveränderung reagiert werden. Um einen effektiven Schutz der vorhandenen Strukturen zu ermöglichen, sollten alle Schutzgüter (Boden, Wasser, Flora, Fauna und Klima) in der zukünftigen Planung berücksichtigt werden. Die zukünftige Stadtplanung sollte möglichst viele Optionen bieten, damit dynamisch und flexibel auf die verschiedenen Umwelteinflüsse reagiert werden kann.
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