Drs. 2328/VI
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich zur Umweltbildung und –erziehung als einer ressortübergreifenden Aufgabe zu bekennen, Voraussetzungen für den Weiterbetrieb der Träger der Umweltbildung zu schaffen und eine Verbreitung der Angebote der Träger der Umweltbildung bei Schulen und Bildungsträgern im Bezirk zu befördern.
Begründung:
Umweltbildung und –erziehung als Aufgaben sind sowohl in der Naturschutzgesetzgebung als auch im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt.
Auch aus international anerkannten Dokumenten lässt sich eine Verpflichtung für die Förderung der Arbeit auf dem Gebiet der Umweltbildung und –erziehung ableiten, insbesondere aus der UNO-Deklaration für eine Agenda 21 in Rio de Janeiro 1992 und die Folgevereinbarungen. Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf ist beispielsweise der Deklaration von Kommunen zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt beigetreten. Hieraus ergibt sich auch der Anspruch, Umweltbildung und –erziehung als generationsübergreifende Aufgabe zu begreifen und zu fördern.
Seit zwei Jahrzehnten arbeiten verschiedene Träger, Projekte bzw. Initiativen auf dem Gebiet der Umweltbildung und –erziehung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Die wichtigsten hatten sich 2009 zu einem Netzwerk zusammengefunden, dessen Arbeit weiter zu sichern bzw. zu ermöglichen ist.
Im Berliner Naturschutzgesetz heißt es in § 2c unter anderem:
Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, insbesondere in
1 vorschulischen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
2 Schulen,
3 Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendfreizeit,
4 Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie
5 Einrichtungen der Weiterbildung.
Die Erhöhung der Wirksamkeit der Angebote der Umweltbildung und –erziehung im Bezirk in diesem Sinne, insbesondere aber auch die Auswirkungen der Kürzung der Sachmittel durch die Bundesanstalt für Arbeit machen es erforderlich, dass sich das Bezirksamt ressortübergreifend zur Förderung von Umweltbildung und –erziehung bekennt und auch gegenüber Dritten unterstützend tätig wird. Außerdem sollten im Einzelfall Möglichkeiten zur Nutzung von Räumlichkeiten analog anderer Träger nach KJHG geprüft werden.
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