Drs. 1379/VI
Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:
1. Existiert die Möglichkeit auf finanziellen Zuschuss, beim Besuchen bzw. bei Inanspruchnahme von Bildungs- und Vereinsangeboten, für finanziell schwächer gestellte Menschen?
Wenn ja, welche?
2. Wird auf diese Optionen ausreichend hingewiesen (mittels Jobcenter, Jugendeinrichtungen, Ärzten, Internet etc.)?
Wenn ja, wo?
3. Sind entsprechende Regelungen, insbesondere für Minderjährige aus Bedarfsgemeinschaften, geplant?
Finanzielle Armut birgt die Gefahr, aufgrund von Unkosten in Form von Mitgliedschaftsbeiträgen oder bestimmten kostenpflichtigen Bildungsangeboten, wie beispielsweise der Musikschule, fernzubleiben. Wenn der Anteil rabattierter Angebote sich vergrößert, laufen die Institutionen Gefahr, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu kommen. Besonders junge Menschen unserer Gesellschaft profitieren von Bildungsangeboten sportlicher, musikalischer oder künstlerischer Gattung. Eine solche Form des Lernens, fernab von Schule, eröffnet neue Kompetenzen, Interessen und eine Lebensgestaltung einschließlich vielfältiger Anreize und sozialer Kontakte. Der Zugang zu diesen Entfaltungsmöglichkeiten sollte unabhängig vom finanziellen Hintergrund möglich sein.
Die personenbezogenen Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 20 SGB II bzw. Sozialgeld gem. § 28 SGB II) und XII (Regelbedarf gem. § 28 SGB XII) umfassen u. a. auch die Bedarfe hinsichtlich der Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Eine darüber hinaus gehende gesonderte Gewährung von Leistungen für diese Bedarfe ist in den Sozialgesetzbüchern II und XII nicht vorgesehen. Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, ob der Deutsche Bundestag Gesetzesänderungen im Bezug auf die Gewährung von finanziellen Zuschüssen plant. Auch im Bereich des Jugendamtes (SGB VIII) bestehen keine Möglichkeiten finanzielle Zuschüsse bei der Inanspruchnahme von Bildungs- und Vereinsangeboten zu gewähren. Es haben jedoch alle Empfänger/innen von SGB II – bzw. SGB XII – Leistungen (zzgl. Leistungsempfänger/innen nach dem AsylbLG) und deren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Land Berlin einen Anspruch auf den „berlinpass“ und die damit verbundenen Vergünstigungen/Ermäßigungen in den Bereichen: Öffentlicher Nahverkehr, Kultur, Sport und Freizeit.
Beispielsweise können mit dem „berlinpass“ die Angebote des Förderprogramms der Sportjugend Berlin (im Rahmen des Landessportbund Berlin e. V.) genutzt werden, die ermöglichen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche aus sozial schwächeren Familien weder Aufnahmegebühren noch Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen finanzieren müssen. Auf die Inanspruchnahme des „berlinpasses“ wird sowohl ausdrücklich in den Beratungen des Sozialamtes, des JobCenters und der Bürgerämter (als Ausgabestellen), als auch durch die Stadtteilzentren und Jugendeinrichtungen im Bezirk hingewiesen. In verschiedenen Internetauftritten –
Bildung.insbesondere dem der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – sind zudem diesbezügliche Informationen, auch zu den Angeboten, zu finden. Ob diese Informationen ausreichend sind, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden.
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