Geschäftsordnung des Vorstandes KV MarzahnHellersdorf
Beschlossen im Vorstand am 9.2.2016
(1) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Marzahn-Hellersdorf (Wuhletal) nach außen.
(2) Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat mitgliederöffentlich zu ordentlichen Sitzungen – darunter mindestens eine Klausurtagung pro Jahr. Zu Beginn der Sitzung gibt sich der Vorstand eine Tagesordnung. Bei Personalfragen wird Vorstandsintern getagt. Bei Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. EinE Vertreterin der BVVFraktion sollte beigeladen werden und regelmäßig berichten.
Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
(3) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Wenn bei einer Vorstandssitzung genau die Hälfte des Vorstand anwesend ist, dürfen Beschlüsse nur ohne Gegenstimme gefasst werden.
(4) Umlaufbeschlüsse können von einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer*in per Mail initiiert werden. Dazu muss die Mail mit dem Betreff [Abstimmung] gekennzeichnet werden. Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen,
wenn innerhalb von 48h (ohne Sonn- und Feiertage) die Zustimmung von der Hälfte der Vorstandsmitglieder per Mail erklärt wird und KEIN Vorstandsmitglied ein VETO einlegt. Sofern die Initiator*in Vorstandsmitglied ist, gilt die entsprechende Mail als Zustimmung, sofern in der Mail nichts anderes festgehalten ist. Ein VETO führt dazu, dass der Beschlussentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung gesetzt werden muss.
(5) Eilbeschlüsse können im telefonischen oder anderen digitalen Kommunikationsverfahren herbeigeführt werden und werden in der nächsten Sitzung bestätigt.
(6) Die beiden SprecherInnen des Kreisverbandes dürfen im Konsens öffentliche Erklärungen im Namen des Kreisverbandes (bspw. gegenüber der Presse) abgeben.
(7) Haushaltswirksame Beschlüsse, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes notwendig sind, können nur in Absprache mit der/m Finanzverantwortliche(n) gefasst werden.
(8) Über Beschlüsse und Vereinbarungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll soll möglichst innerhalb von sieben Tagen den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis gebracht werden. Es ist genehmigt und umgehend mitgliederöffentlich zu machen, sofern nicht ein Mitglied des Vorstandes innerhalb von 48h nach Kenntnisgabe Einspruch gegen das Protokoll einlegt. In diesem Fall entscheidet der Vorstand mit Mehrheit über die Genehmigung.
(9) Auf Beschluss des Vorstandes kann für bestimmte Angelegenheiten einem Mitglied oder Mitarbeiterinnen in der Kreisgeschäftsstelle eine Vertretungsvollmacht übertragen werden.