Das von LIDL beanspruchte Areal hat gute Wohnqualität und gute Bausubstanz, einen hohen Grünanteil, entspricht dem Ortscharakter und der Ortstypik im positiven Sinn, ist wertvoll durch seine besondere Topographie und historischer Bedeutung (Mühlenberg). Die Akteursrunde setzt sich für die Erhaltung dieser Werte ein, auch an dieser Stelle wird eine Ortserhaltungssatzung erarbeitet.
Mit einer kleinen Anfrage (KA-174/VII) haben wir das Bezirksamt u.a. zur Erhaltung des historischen Mühlenberges befragt.
Kleine Anfrage “Zum Ortsteilzentrum Mahlsdorf” – KA-174/VII (28.02.2013)
Das von LIDL beanspruchte Areal hat gute Wohnqualität und gute Bausubstanz, einen hohen Grünanteil, entspricht dem Ortscharakter und der Ortstypik im positiven Sinn, ist wertvoll durch seine besondere Topographie und historischer Bedeutung (Mühlenberg). Die Akteursrunde setzt sich für die Erhaltung dieser Werte ein, auch an dieser Stelle wird eine Ortserhaltungssatzung erarbeitet. Diese Arbeit muss ernst genommen werden!
Ich frage das Bezirksamt:
Frage 1: Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt schon im Vorfeld der Planung und Bearbeitung eines Bauantrages unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes?
Die grundsätzliche Prüfung im Genehmigungsverfahren erfolgt hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit und der Einhaltung der jeweiligen Schwellenwerte einer möglichen „Belästigung“, insbesondere Lärm. Daraus folgend kann ein Vorhaben eine subjektive Verschlechterung hervorrufen, obwohl die o. g. Prüfung die Zulässigkeit bestätigt. Im Besonderen besteht die Pflicht der nachbarlichen Abstimmung zum Ausräumen von Konflikten durch Maßnahmen an dem Vorhaben bzw. dessen Anordnung auf dem Grundstück.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorhabenplanung gegebenenfalls ein Planerfordernis zur Bewältigung von bodenrechtlichen Spannungen und zur Sicherung von städtebaulichen Zielen. Sobald und soweit es zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden nach Maßgabe der §§ 1 ff BauGB Bauleitpläne aufzustellen. Damit soll unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden.
Im vorliegenden Fall ist im betreffenden Bereich Hönower Straße/Giesestraße/Wodanstraße am 06.10.1998 der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren XXIII-33 durch das Bezirksamt gefasst worden.
Ziel des Verfahrens ist die Sicherung der erforderlichen Verkehrsflächen für die mittelfristig geplante Straßenbahntrasse im Querschnitt der Hönower Straße und die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Wohnbauflächen. Da insbesondere der Ausbau der Straßenbahn das Planerfordernis darstellt, erlangte dieses Verfahren aufgrund der noch fehlenden Konkretisierung der künftigen Straßenbahntrasse keine Priorität.
Darüber hinaus wurde durch das Zentrenkonzept Marzahn-Hellersdorf, zur Sicherung der wohnungsnahen Versorgung, der betreffende Bereich überwiegend als dem Ortsteilzentrum Mahlsdorf zugehörig definiert und damit die weitere Ansiedlung von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelseinrichtungen innerhalb eines Zielkorridors gestützt.
Es ist aufgrund des aktuellen Planungsstandes darauf hinzuweisen, dass vor Festsetzung des Bebauungsplanes die Beurteilung eines Vorhabens in diesem Bereich auf Grundlage des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) erfolgt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein/e Eigentümer/in / Bauherr/in mit einem Vorhaben, welches in einem Innenbereich liegt, Baurecht besitzt, da für das Grundstück Baulandqualität besteht. Das Verwehren des Baurechtes bedarf des rechtlichen Nachweises, dass das Vorhaben die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt.
Frage 2: Was geschieht zur Erhaltung des historischen Mühlenberges? Wie werden weitere Abtragungen verhindert?
Auch wenn in diesem Bereich eine Mühle stand, ist dieser Ort nicht allein deshalb historisch von derartiger Bedeutung, dass daraus ein besonderes Rücksichtnahmegebot abgeleitet werden kann. Dies gilt umso mehr, da der genannte Bereich umfassend durch bauliche Anlagen in mehr als hundert Jahren überformt wurde.
Frage 3: Werden durch das Bauvorhaben Nachbarschaftsrechte berührt?
Zum Vorhaben liegt der Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag vor, der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Die Prüfung beschränkt sich auf die in der Bauordnung Berlin vorgeschriebenen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Werden nachbarliche Belange auf Grund dieser Vorschriften berührt, sind die betroffenen Nachbar/innen anzuhören und die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über erforderliche Abweichungen. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Baugenehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, deshalb ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, eine Aussage über berührte Nachbarrechte zu treffen.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 34 Abs.1 BauGB ist das Gebot des Einfügens, hier insbesondere der Rücksichtnahme vor allem auf die unmittelbare Nachbarschaft, Bestandteil der planungsrechtlichen Prüfung.
Frage 4: Was tut das Bezirksamt zur Erhaltung der vorhandenen, auch optisch wertvollen, straßenbegleitenden Häuserfront zwischen Wodanstraße und dem Kreisverkehr, einschließlich der Hausnummer 99 und 101, die auch Bestandteil der Erhaltungsbemühungen der Akteursrunde sind?
Im Rahmen der Erarbeitung einer Gestaltungssatzung / eines Leitbildes für die Ortslage Mahlsdorf, die/das gegenwärtig auch in der „Akteursrunde Ortsteilzentrum Mahlsdorf“ öffentlich zur Diskussion steht, sind die straßenbegleitende Bebauung, ihr Erhalt und ihre Entwicklung ein wesentlicher Schwerpunkt.
Es ist darauf zu verweisen, dass das Grundstück Hönower Straße 99 nicht Bestandteil der Vorhabenplanung und somit auch nicht Bestandteil des Bauantrages ist. Ein Rückbau auf dem Grundstück Hönower Straße 101 ist nach dem aktuellen Stand der Abstimmung mit dem Bauherrn nicht vorgesehen. Der Erhalt und die Sanierung des Gebäudes sind durch den Bauherrn beabsichtigt. Damit wird dem Leitbild für die Ortslage Mahlsdorf hinsichtlich der straßenbegleitenden Bebauung entsprochen.


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