KA 057/VI
Ich frage das Bezirksamt:
- Auf welche Festlegung bezieht sich das Bezirksamt bei seinen mehrfachen Aussagen in der BVV, dass im Bezirk Marzahn-Hellersdorf innerhalb des Bezirksamts eine Einigung besteht, dass auf bezirkseigenen Gebäuden keine Sendemasten errichtet werden, bzw. keine Genehmigung zur Errichtung von Sendemasten erteilt wird.
Bitte Datum, festlegendes Gremium, Text der schriftlichen Vereinbarung, bzw. Protokoll-Auszug angeben. - Gilt dies auch weiterhin in dieser Form?
- Wenn nein, was gilt aktuell, wonach richten sich die Mitarbeiterinnen des Bezirksamtes?
- Welche Erfahrungen mit bestehenden Sendemasten auf bezirkseigenen Gebäuden, z.B. Helene-Weigel-Platz 8, gibt es?
1. Es muss an dieser Stelle klar gestellt werden, dass im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin am 31.01.2006 das Bezirksamt die Vorlage Nr. 1573/II beschlossen und diese der BVV zur Kenntnisnahme vorgelegen hat.
Inhaltlich wurde Folgendes beschlossen:
- Der Beschluss Nr. 413/I vom 09.10.2001 ist aufzuheben.
- Die Errichtung von HF-Anlagen (Sende- und Empfangsanlagen für den Mobilfunk) unterliegt der Entscheidung der Fachabteilung, in deren Finanz- oder Fachvermögen die jeweilige Einrichtung bzw. Fläche fällt.
Die dazugehörige Begründung für den Beschluss wurde mit zur Kenntnis gegeben.
Es folgt daraus, dass es entgegen dem aufgehobenen Beschluss Nr. 413/I keine prinzipielle Ausschlussbeschränkung für Mobilfunksendemasten auf bezirkseigenen Liegenschaften gibt.
2. Da dieser Beschluss nicht aufgehoben oder verändert wurde, gilt er.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes richten sich nach der bestehenden Rechts- und Beschlusslage.
4. Auf dem Gebäude Helene-Weigel-Platz Nr. 8 befindet sich keine Mobilfunksendeanlage.
Erfahrungen mit bestehenden Sendemasten auf bezirkseigenen Gebäuden gibt es nur für die Mahlsdorfer Grundschule (Feldrain 47).
Bestehende Sorgen bei der Elternschaft der Mahlsdorfer Grundschule wurden aufgegriffen und bei der Messkampagne des EM-Institutes (Regensburg) im Jahr 2004 wurde dieser Standort mit berücksichtigt und eingemessen. Es wurde ermittelt, dass die UMTS-Technik als Quelle von elektromagnetischen Feldern nahezu nicht nachweisbar war. Die GSM-Technik ergab ein Ergebnis der Inanspruchnahme des zulässigen Grenzwertes in Höhe von minimal 3,49 %, aktuell 4,94 % und maximal 6,99 %!
Dabei gibt der Wert „minimal“ die messtechnisch ermittelte Größe der Anlage, wenn kein Gesprächs- oder Datenverkehr abgewickelt wird, an.
Die Größe „aktuell“ gibt den messtechnisch ermittelten Wert an, der nach dem Ausbauzustand der Anlage zum Zeitpunkt der Messung maximal erzeugt werden kann (größtmögliche Gesprächszahl bzw. Datenmenge).
Mit „maximal“ wird die Größe bezeichnet, die von der Anlage nach Realisierung des durch die Bundesnetzagentur genehmigten maximalen Ausbauzustandes höchstens erreicht werden darf.
Diese Messungen erfolgten in einem Klassenzimmer unter dem Dach des Neubaus gegenüber der Sendeanlage und beziehen sich darauf. Die Messungen direkt im Klassenzimmer unter der Sendeanlage ergaben folgende Werte: Minimal 0,53 %, aktuell 0,75 % und maximal 1,06 %.
Auch eine über 24 Stunden durchgeführte Langzeitmessung im Klassenraum des Neubauteils ergab keine andere Beurteilung der Feldstärkesituation.
Eine Vergleichsberechnung der messtechnisch ermittelten Werte mit den nach vorgeschriebenen Verfahren hochgerechneten Werten ergab, dass die tatsächlich ermittelten Werte noch unter den berechneten Werten lagen. Das ist darauf zurückzuführen, dass in der Berechnung die Dämpfung der Gebäudemauern und des Dachs nicht berücksichtigt wird.
Nach der Vorstellung der Ergebnisse waren die Besorgnisse der Elternschaft ausgeräumt.
Eine weitere Erfahrung liegt für ein durch das Bezirksamt gemietetes Gebäude vor.
Beim Rathaus beklagten sich vor einigen Jahren Mitarbeiter/-innen über Kopfschmerzen, welche sie ursächlich auf die dort auf dem Dach befindliche Mobilfunksendeanlage bezogen. Nachdem der Netzbetreiber der Station eine Messung der elektromagnetischen Feldstärke in den betreffenden Diensträumen im Beisein der Dienstkräfte durchführte und die sehr deutliche Grenzwertunterschreitung damit belegen konnte, gab es dergleichen Beschwerden nicht mehr.
Andere Erfahrungen sind nicht bekannt.


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