KA 178/VI
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wann sollen der Baum/die Bäume auf dem Baugrundstück Prignitzstraße 43, bzw. Straßenbäume in Verbindung mit dem Bau gefällt werden? Bitte um Angabe, wie viele Bäume gefällt werden sollen.
2. Was sind die Gründe für diese geplante/n Baumfällung/en?
Bitte bei mehreren Bäumen Einzelangaben.
3. Wie sollen sie in der Öffentlichkeit plausibel gemacht werden?
4. Warum betreibt das Bezirksamt die Fällung (insbesondere die Fällung des Straßenbaums an der Einfahrt), obwohl nach Aussagen
1. die Planung von Anfang an eine schräge Einfahrt vorsah,
2. der Bauherr selbst mit der schrägen Einfahrt einverstanden ist und an dem Erhalt des Baumes interessiert ist,
3. nach Aussagen des Bezirksamts der Baum ohne weiteres noch mindestens sieben Jahre stehen kann.
4. Bürgerinnen der betreffenden Straße ihren Protest bei der Bürgermeisterin eingereicht haben und auf Baumfällungen der Vergangenheit ohne Ersatz, d.h. längst fällige Ersatzpflanzungen hingewiesen haben.
5. Wie bewertet das Bezirksamt die von Bürgerinnen an die Bürgermeisterin übergebenen Unterschriftenlisten, die sich gegen diese Baumfällungen ausgesprochen haben?
6. Welche Antwort hat das Bezirksamt den Bürgerinnen gegeben, wann?
7. Wie widerlegt das Bezirksamt den bei den Bürgerinnen aufgekommenen Verdacht, dass es den Vertreterinnen des BA nur um die Ausgleichszahlung durch den Bauherrn geht und dafür ein Baum ohne Not gefällt werden soll?
1. Wann sollen der Baum/die Bäume auf dem Baugrundstück Prignitzstr. 43, bzw. Straßenbäume in Verbindung mit dem Bau gefällt werden? Bitte um Angabe, wie viele Bäume gefällt werden sollen.
Antwort:
Auf dem Baugrundstück wurde kein geschützter Baum gefällt. Gefährdet sind zwei Straßenbäume in der Prignitzstraße durch den geplanten Bau einer Zufahrt. Bisher liegt dafür kein Antrag für den Bau einer Zufahrt beim Tiefbauamt vor, es kann daher kein Zeitpunkt benannt werden.
2. Was sind die Gründe für diese geplante/n Baumfällung/en?
Antwort:
Der Baum/die Bäume stehen im Bereich einer notwendigen Grundstückszufahrt. Nach dem Berliner Straßengesetz § 7 AV Geh- und Radwege IV GWÜ sind sowohl eine Ausführung im rechten Winkel zum Fahrbahnrand (Trapezform) als auch eine schräge Führung mit einen Winkel nicht kleiner als 50° von den zwischen der Achse, der Überfahrt und dem Fahrbahnrand eingeschlossenen Winkel zulässig.
Das Längsgefälle kann in Ausnahmefällen bis 6 % betragen.
Nach Aussage der Architektin ist die GWÜ für Pkw bis 2,8 t auszuführen. Dies
bedeutet einen konstruktiven Aufbau von:
– Deckschicht (voraussichtlich Kleinsteinpflaster) 10 cm
– Sandbettung 3 cm
– Tragschicht 27 cm
– Stärke der Gesamtkonstruktion 40 cm
Nach konkreter Festlegung der Lage und Form der GWÜ wird das Tiefbauamt die Leitungsabfrage bei den Versorgungsunternehmen durchführen.
Die zuvor genannten Punkte sind die technischen Vorschriften für den Bau von GWÜ’s.
Im konkreten Fall der Prignitzstr. 43 kann nur unter Feststellung der genauen Wurzellage der beiden begrenzenden Bäume über die Geometrie der GWÜ entschieden werden.
Beide Formen haben sicherheits- und fahrtechnische Vor- und Nachteile.
Gerade Varian
- Ein- und Ausfahren auf das Grundstück problemlos,
- Parken auf der gegenüberliegenden Seite bei der Straßenbreite von 5,50 m führt zu Behinderung,
- Gute Sichtverhältnisse nach beiden Seiten.
Schräge Variante:
- Zufahrt nur aus Richtung Lappiner Str. – vorwärts einfahren,
- Rückwärts einfahren – Sicht auf Fußgänger problematisch.
Das Tiefbauamt favorisiert immer die gerade Variante.
Von der Lage der Varianten hängt ab, welche Schäden an den Bäumen entstehen können. Das Natur- und Umweltamt hat Ende August durch Suchschachtungen ermittelt, welche Auswirkungen der Bau einer Zufahrt auf die Wurzeln der Bäume hat. Danach werden durch den Bau der Zufahrt in jedem Fall – unabhängig von der Schrägführung – Starkwurzeln des unmittelbar vor der Einfahrt in das Grundstück stehenden Baumes so geschädigt, dass dieser in seiner Vitalität und Standsicherheit so erheblich gefährdet wird, dass er nicht mehr zu halten ist. Der in Richtung der Kreuzung stehende Baum wird im Wurzelbereich umso mehr geschädigt, je näher die Zufahrt an ihn heranrückt, also je schräger die Zufahrt gewählt wird, ohne dass es dadurch zu Verbesserungen der Situation für den anderen Baum kommt.
3. Wie sollen sie in der Öffentlichkeit plausibel gemacht werden?
Antwort:
Siehe Antwort zur Frage 2.
4. Warum betreibt das Bezirksamt die Fällung (insbesondere die Fällung des Straßenbaums an der Einfahrt) obwohl nach Aussagen
- die Planung von Anfang an eine schräge Ausfahrt vorsah,
- der Bauherr selbst mit der schrägen Auffahrt einverstanden ist und an dem Erhalt des Baumes interessiert ist,
- nach Aussagen des Bezirksamtes der Baum ohne weiteres noch mindestens sieben Jahre stehen kann,
- Bürgerinnen der betreffenden Straße ihren Protest bei der Bürgermeisterin eingereicht haben und auf Baumfällungen der Vergangenheit ohne Ersatz, d.h. längst fällige Ersatzpflanzungen hingewiesen haben.
Antwort:
Das Bezirksamt betreibt hier keine Fällung von Straßenbäumen. Rechtgrundlage einer eventuellen Fällung – sollte der Antrag dazu eingehen – ist das Berliner Straßengesetz (siehe Antwort zu 2), welches die Regeln für Grundstückszufahrten festlegt. Das Tiefbauamt und das Natur- und Umweltamt haben sorgfältig geprüft, welche Auswirkungen die Ausübung des Rechts des Bürgers auf eine Grundstückszufahrt auf die betroffenen Bäume haben kann und Alternativen sorgfältig erwogen. Im Ergebnis muss festgestellt werden, dass, wenn der Antrag eingeht und darüber entschieden werden muss, eine Fällung des Baumes in der unmittelbaren Nähe der Grundstückseinfahrt die schonendste Variante in Bezug auf den Baumbestand ist. Dieser Baum ist bereits jetzt stark geschädigt, der unvermeidbare Eingriff in den Wurzelraum unabhängig von der Schräglage der Zufahrt wird ihn weiter erheblich schädigen und seine Standsicherheit und Vitalität erheblich gefährden (siehe Antwort zu 2).
Der Bereitschaft des Bauherrn, den Wünschen der Bürger zu folgen, hätte keine positiven, sondern im Gegenteil negative Folgen für den Baumbestand, da bei einer stärkeren Schrägführung ein weiterer Baum gefährdet würde.
5. Wie bewertet das Bezirksamt die von Bürgerinnen an die Bürgermeisterin übergebenen Unterschriftenlisten, die sich gegen diese Baumfällungen ausgesprochen haben?
Antwort:
Das Bezirksamt bewertet diese als ein berechtigtes Begehren engagierter Bürger, den Straßenbaumbestand im Bezirk vor Eingriffen zu schützen. Das Bezirksamt steht dazu im Einvernehmen mit den Bürgern, das Natur- und Umweltamt und das Tiefbauamt tun aus den gleichen Gründen alles, um den Baumbestand im Bezirk zu pflegen und zu erhalten. Es wird daher in diesem Fall, um den – wenn der Antrag eingeht – gesetzlich nicht vermeidbaren Eingriff aufgrund des Berliner Straßengesetzes zu minimieren, eine Lösung finden, die möglichst wenig Bäume beeinträchtigt. Dies wäre die Fällung des Baumes im unmittelbaren Bereich der Grundstückseinfahrt.
6. Welche Antwort hat das Bezirksamt den Bürgerinnen gegeben, wann?
Antwort:
Das Bezirksamt hat den Bürgern bisher eine Zwischenauskunft erteilt. Für weitere Auskünfte muss erst abgewartet werden, ob ein Antrag auf eine Zufahrt gestellt wird und wie dieser aussieht.
7. Wie widerlegt das Bezirksamt den bei den Bürgerinnen aufkommenden Verdacht, dass es den Vertreterinnen des Bezirksamtes nur um die Ausgleichszahlung durch den Bauherrn geht und dafür ein Baum ohne Not gefällt werden soll?
Antwort:
Das Bezirksamt ist verpflichtet, rechtmäßig zu handeln, es besteht bisher kein Grund, daran zu zweifeln. Sollten Sie dazu konkrete Hinweise haben, teilen Sie diese bitte mit. Bisher wurden im Bezirk weder durch das Tiefbauamt, noch durch das Natur- und Umweltamt Bäume ohne Not gefällt. Fällungen erfolgen immer aus rechtmäßigen Gründen, also in Erfüllung des Berliner Straßengesetzes, aus Gründen der fehlenden Standsicherheit der Bäume, aus Gründen mangelnder Vitalität der Bäume, zur Abwendung von Schäden (eigener wie Dritter) oder zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Jede Fällung ist das Ergebnis sorgfältiger Abwägung aller Belange gegen- und untereinander.
8. Wie kann die Fällung aufgehalten werden?
Antwort:
Das Bezirksamt sieht für den Fall, dass der Antrag auf die Zufahrt gestellt wird, keine Möglichkeit, die Fällung aufzuhalten, da das Berliner Straßengesetz hier eindeutige Vorgaben macht (siehe Antwort zu 2). Unabhängig davon wird eine Fällung des Baumes in jedem Fall dann erfolgen, wenn er – wie jetzt schon absehbar und in Ihrer Frage ebenfalls mitformuliert– in naher Zukunft auch ohne Eingriffe Dritter seine Vitalität und Standsicherheit verloren hat. Es gehört zum Schicksal von Straßenbäumen, dass sie am Ende ihres Lebens aus Verkehrssicherheitsgründen immer zu fällen sind, um Schäden für die Bevölkerung durch Umstürzen, Herausbrechen von Kronenteilen oder Herabfallen von großen Totholz- oder anderen Ästen abzuwenden. Da Straßenbäume nicht dort gepflanzt werden, wo sie gute Wachstumsbedingungen haben, sondern dort, wo die Bürger sie als Straßenbegleitgrün wünschen, müssen sie über ihre Lebensperiode hin mit den denkbar schlechtesten Bedingungen zurechtkommen. Ihr Lebensalter ist gegenüber Bäumen in der Landschaft oder Parkbäumen deutlich verkürzt, am Ende müssen sie alle gefällt werden, das Überlassen an einen sogenannten natürlichen Tod wäre grob fahrlässig. In diesem Sinne ist daher eine Fällung immer dann unabwendbar, wenn das Bezirksamt rechtmäßig handelt und keine Natureinwirkungen (z.B. Stürme) ein früheres Umfallen bewirken.
9. Wo und wann sollen Ersatzpflanzungen für den/die o.g. zur Fällung geplante Bäume gesetzt werden?
Antwort:
Zurzeit läuft eine Leitungsabfrage bei den Leitungsträgern für die Prignitzstraße. Wenn sich daraus geeignete Standorte ergeben, werden weitere Baumpflanzungen in der Prignitzstraße erfolgen. Die Anzahl hängt von der Zahl der geeigneten Standorte und der zu leistenden Ersatzzahlung ab.
Norbert Lüdtke Christian Gräff


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