Drs. 1130/VI
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, dem auf dem Gelände der Villa Schilkin einschließlich Frontzaun-Anlage liegenden Denkmalschutz Rechnung zu tragen, den Frontzaun am originalen Standort zu belassen und die als Radbahn genutzte Gehbahn nicht auf Kosten der repräsentativen Gesamtwirkung und Nutzbarkeit der denkmalgeschützten Villenanlage zu verbreitern. Verhandlungen mit der zuständigen Senatsverwaltung sind umgehend in diesem Sinn aufzunehmen auf der Grundlage von aktuellen Verkehrsermittlungen (Fußgängerzahlen, Radfahrerzahlen) und alternativen Vorschlägen zur Problemlösung unter Mitarbeit der Denkmalbehörde. Die Begründung zur Festsetzung des B-Plans XXIII-32c ist entsprechend umzuformulieren.
Begründung:
Das Denkmalschutzgesetz muss ernst genommen werden, die bezirklichen Rechte der BVV müssen wahrgenommen werden. Der Fußgängerverkehr ist an dieser Stelle gering, es besteht keine Notsituation oder besondere Gefahrenstelle, die unbedingt eine Trennung von Geh- und Radweg erfordert. An anderen Stellen der B1/5, z. B. im Bereich Dorfanger Biesdorf, südliche Straßenseite, ist die Gehbahn wesentlich schmaler.


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